FG Düsseldorf - Beschluss vom 27.11.2009
10 Ko 862/09 KF
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; RVG § 45; FGO § 142; ZPO § 114; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 3; BerHG § 2 Abs. 2; BerHG § 4;

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Anrechnung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Prozesskostenhilfe

FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 10 Ko 862/09 KF

DRsp Nr. 2010/3076

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Anrechnung; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Prozesskostenhilfe

1. Die bei der Vertretung im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren (hier: Kindergeld) entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV- RVG ist auch auf die in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren entstehenden Gebühren des im Verfahren der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts anzurechnen. 2. Ein bereits bei der Übernahme des Mandats erteilter Klageauftrag steht der Entstehung der Geschäftsgebühr nicht entgegen. 3. Die ab dem 5.8.2009 gültige Regelung des § 15a Abs. 2 RVG ist nicht in allen noch offenen Fällen anzuwenden. 4. Die Staatskasse ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG. 5. Von einer vorprozessualen Tätigkeit des Anwalts im Rahmen des BerHG kann nur ausgegangen werden, wenn deren Bewilligungsvoraussetzungen im förmlichen Verfahren nach § 4 BerHG vom zuständigen Amtsgericht festgestellt worden sind. 6. Die Geschäftsgebühr kann mit einem Anteil von 75 v.H. angerechnet werden, wenn trotz mehrfacher Anfragen des Urkundsbeamten keine näheren Angaben zu deren Bemessungsgrundlagen gemacht werden.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2; RVG § 45; FGO § 142; ZPO § 114; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 3; BerHG § 2 Abs. 2; BerHG § 4;

Tatbestand: