BFH - Beschluß vom 10.11.1999
VII B 124/99
Normen:
FGO §§ 68, 115, 123 ; StBDV § 4 Abs. 4 S. 3, § 8 Abs. 1; StBerG §§ 37, 38 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 604

Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung; Gesundheitszeugnis

BFH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen VII B 124/99

DRsp Nr. 2000/910

Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung; Gesundheitszeugnis

1. Für NZB gilt § 68 FGO i.V.m. § 123 Satz 2 FGO entsprechend. 2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil es sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, dass der Zulassungsausschuss, der bei einer Steuerberaterprüfung über einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung zu entscheiden hat, bei Kenntnis von Tatsachen, die die Vermutung begründen, der Bewerber werde aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig sein, den Beruf als Steuerberater ordnungsgemäß auszuüben, die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen kann. 3. Dass der Bewerber bereits als Rechtsanwalt zugelassen ist, stellt keinen Hinderungsgrund dar. Denn die Entscheidung, ob die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses in diesem Fall verlangt wird, liegt im Ermessen des Zulassungsausschusses.

Normenkette:

FGO §§ 68, 115, 123 ; StBDV § 4 Abs. 4 S. 3, § 8 Abs. 1; StBerG §§ 37, 38 ;

Gründe: