FG Hamburg - Beschluss vom 31.10.2013
4 K 162/12
Normen:
KN Pos. 3215 9000; KN Pos. 8433 9990;

Auf den Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2013 wird das Urteil vom 23. September 2013 gemäß § 107 FGO wie folgt berichtigt:

FG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 162/12

DRsp Nr. 2013/25444

Auf den Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2013 wird das Urteil vom 23. September 2013 gemäß § 107 FGO wie folgt berichtigt:

1. Der Tatbestand wird unter Gliederungspunkt 1 im dritten Absatz dahingehend berichtigt, dass es nunmehr "Unterposition 8443 99 90" (statt "Unterposition 5443 99 90") heißt. 2. Der Tatbestand wird unter Gliederungspunkt 2 am Ende des Satzes dahingehend berichtigt, dass es nunmehr "in die Unterposition 3215 90 00 90 einreihte" (statt "in die einreihte") heißt. 3. In den Entscheidungsgründen wird unter Gliederungspunkt 2 im sechsten Absatz im ersten Satz das Wort "ist" gestrichen, so dass es nunmehr heißt: "Im Einzelnen: Die von der Klägerin geltend gemachte Warnfunktion kann nicht erkannt werden". 4. In den Entscheidungsgründen wird unter Gliederungspunkt 2 im siebten Absatz der erste Satz zwischen dem zweiten und dem dritten Komma wie folgt neu gefasst: "..., die zur Optimierung des Druckergebnisses bei der Steuerung des Druckvorgangs verwendet werden, ..."

Normenkette:

KN Pos. 3215 9000; KN Pos. 8433 9990;

Tatbestand:

Streitgegenstand sind die verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA) für zwei Tintenpatronen für Drucker (Druckerkartuschen).