FG München - Urteil vom 21.11.2001
1 K 408/98
Normen:
AO § 284 ; AO § 249 Abs. 2 ; AO § 95 ; AO § 5 ; AO § 131 Abs. 1 ; FGO § 102 ; ZPO § 915 Abs. 1 ;

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Eidesstattlicher Versicherung

FG München, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 408/98

DRsp Nr. 2002/3330

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Eidesstattlicher Versicherung

Die Aufforderung des FA, die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses eidesstattlich zu versichern, ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Vollstreckungsschuldner durch die Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis wirtschaftliche Nachteile zu befürchten hat oder weil die Steuerschulden, derentwegen die Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, nach Ergehen der Einspruchsentscheidung weggefertigt wurden.

Normenkette:

AO § 284 ; AO § 249 Abs. 2 ; AO § 95 ; AO § 5 ; AO § 131 Abs. 1 ; FGO § 102 ; ZPO § 915 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zur Abgabe einer eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit eines Verzeichnisses über sein Vermögen aufgefordert werden durfte.

Der Kläger (geb. am 12.7.1943) war von Beruf selbständig tätiger Monteur (selbständig seit 1991), der beim Finanzamt ... zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt wurde. Da er immer wieder laufend veranlagte Umsatz- und Einkommensteuern schuldig blieb, wurde sein Gewerbe auf Veranlassung des Beklagten (Finanzamt -FA-) mit Bescheid der Stadt ... vom 13.12.2000 (rechtskräftig seit Februar 2001) untersagt. Nach seinen Angaben ist der Kl seit Juni 1998 nichtselbständig tätig.