FG München - Urteil vom 10.12.1999
13 K 269/95
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 ; EStG § 7 Abs. 5a ; EStG § 10e Abs. 2 ; WoBauG § 17 ;

Ausbau i.S. von § 10e EStG nur bei wesentlichem Bauaufwand - keine degressive Abschreibung bei nachträglicher Einfügung eines Arbeitszimmers in Einfamilienhaus

FG München, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 13 K 269/95

DRsp Nr. 2001/2161

"Ausbau" i.S. von § 10e EStG nur bei wesentlichem Bauaufwand - keine degressive Abschreibung bei nachträglicher Einfügung eines Arbeitszimmers in Einfamilienhaus

1. Nur eine unter "wesentlichem" Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten (z.B. Kellerräume), kann zu einem nach § 10e EStG begünstigten Ausbau führen. 2. "Wesentlicher" Bauaufwand ist zu bejahen, wenn er mindestens ein Drittel der durchschnittlichen Kosten eines vergleichbaren Neubaus -bezogen auf den umgebauten Wohnraum- beträgt. Die durchschnittlichen Kosten eines vergleichbaren Neubaus dürfen dabei nicht um auf dem Lande übliche Eigenleistungen größeren Umfangs gesenkt werden, wenn der Kläger die von ihm beim Ausbau erbrachten Eigenleistungen mit dem üblicherweise von Bauunternehmen in Rechnung gestellten Stundenlöhnen angesetzt hat. 3. Durch die Einfügung eines Arbeitszimmers in ein Einfamilienhaus wird kein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut geschaffen, das zur Inanspruchnahme der degressiven AfA berechtigen würde.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 ; EStG § 7 Abs. 5a ; EStG § 10e Abs. 2 ; WoBauG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.