BFH - Beschluß vom 13.12.1999
IV B 41/99
Normen:
AO § 160 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 817

Ausländische Domizilgesellschaft; Empfängerbenennung

BFH, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen IV B 41/99

DRsp Nr. 2000/3704

Ausländische Domizilgesellschaft; Empfängerbenennung

1. Das BFH-Urt. v. 10.11.1998 - I R 108/97 (BStBl II 1999, 121) enthält nicht den Rechtssatz, die Aufforderung des FA an den Stpfl., den Empfänger von Zahlungen an eine in Lichtenstein ansässige Domizilgesellschaft zu benennen, ist nur dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn für den Stpfl. bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar geworden ist, dass die von der Domizilgesellschaft angebotene Leistung nicht von deren Personal erbracht werden kann und aus diesem Grund von der Einschaltung inländischer Leistungsträger auszugehen ist. 2. Bei Zahlungen an ausländische Domizilgesellschaften ist der Zweck des § 160 AO erst erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen im Inland nicht steuerpflichtig ist oder seinen steuerlichen Pflichten erfüllt hat.

Normenkette:

AO § 160 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)