I. Die im Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leben seit Ende 2000 getrennt. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für 1999 ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege und setzte die Einkommensteuer für 1999 entsprechend fest. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die bis dahin nicht steuerlich beratenen Kläger durch ihren Prozessvertreter mit Schriftsatz vom 14. März 2002 Klage und reichten während des Klageverfahrens eine gemeinsame Einkommensteuererklärung für 1999 nach.
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