BFH - Beschluss vom 28.11.2003
III B 75/03
Normen:
FGO § 62 Abs. 1, 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 ; StBerG § 3 Nr. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 523
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1368/02

Ausschlussfrist; Anforderung Prozessvollmacht

BFH, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen III B 75/03

DRsp Nr. 2004/585

Ausschlussfrist; Anforderung Prozessvollmacht

1. Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch eine unzutreffende Anwendung einer Präklusionsvorschrift stellt einen Verfahrensmangel dar.2. Tritt als Bevollmächtigter vor dem FG eine Person i.S.d. § 3 Nrn. 1 bis 3 StBerG auf, kann nach § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung eine Vollmacht unter Setzen einer Ausschlussfrist nur noch bei begründeten Zweifeln an der Bevollmächtigung angefordert werden.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 1, 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 ; StBerG § 3 Nr. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I. Die im Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leben seit Ende 2000 getrennt. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für 1999 ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege und setzte die Einkommensteuer für 1999 entsprechend fest. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die bis dahin nicht steuerlich beratenen Kläger durch ihren Prozessvertreter mit Schriftsatz vom 14. März 2002 Klage und reichten während des Klageverfahrens eine gemeinsame Einkommensteuererklärung für 1999 nach.