BFH - Beschluss vom 17.12.2002
X B 81/02
Normen:
FGO § 155 ; ZPO §§ 321a 572 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 499

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen X B 81/02

DRsp Nr. 2003/3197

Außerordentliche Beschwerde

Nach den Neuregelungen im Zivilprozessrecht kommt eine außerordentliche Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO §§ 321a 572 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Erweiterung der Anordnung der Außenprüfung vom 11. Dezember 2000 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5. April 2001 aufgehoben hat, erklärten die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) und das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) dieser Prüfungsanordnung in der Hauptsache für erledigt. Die Verfahrenskosten wurden dem FA auferlegt. Mit Beschluss vom 15. Januar 2002 hat das FG den Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgesetzt. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 17. Mai 2002).