FG Hamburg - Beschluss vom 18.11.2003
VI 241/03
Normen:
FGO § 69 ;

Aussetzung der Vollziehung bei bestandskräftigen Bescheiden

FG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VI 241/03

DRsp Nr. 2004/3306

Aussetzung der Vollziehung bei bestandskräftigen Bescheiden

Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, wenn keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben kann, weil Einsprüche verspätet eingelegt worden sind.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Tatbestand:

I. Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ der Antragsgegner (Ag) am 07.10.2002 die streitigen Änderungsbescheide für 1998 bis 2000 über USt, ESt und GewSt-Messbetrag (nur 1999 und 2000). Hiergegen richteten sich die - nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingelegten - Einsprüche vom 25.11.2002. Auf einen entsprechenden Hinweis des Ag teilte der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte im Dezember 2002 mit, dass es zutreffe, dass die Einsprüche verspätet eingegangen seien und er bereits seine Haftpflichtversicherung informiert habe. Zugleich beantragte er Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schriftsatz vom 7.2.2003 beantragte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Ag erneut Aussetzung der Vollziehung. Zwar seien die Bescheide bestandskräftig geworden, gleichwohl seien sie materiell unrichtig und damit unbillig belastend. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.2003 verwarf der Ag die Einsprüche wegen Fristablaufes als unzulässig. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten lehnte er mit Bescheid vom 21.05.2003 ab.