I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) stellte anlässlich einer bei der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) durchgeführten Außenprüfung fest, dass diese im Streitjahr (1999) durch den An- und Verkauf von Aktien (innerhalb eines Zeitraums von vier Tagen) einen Gewinn in Höhe von 4 918 DM erzielt hatte und unterwarf diesen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung der Besteuerung.
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