BFH - Beschluss vom 30.11.2004
IX B 120/04
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2005, 587
BFH/NV 2005, 349
BFH/NV 2005, 613
BFHE 208, 213
BStBl II 2005, 287
DB 2005, 29
DStR 2005, 420
DStR 2005, 61
NJW 2005, 463
NVwZ 2005, 608
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 2806/04

Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1999

BFH, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen IX B 120/04

DRsp Nr. 2005/125

Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1999

»Bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines für den Veranlagungszeitraum 1999 ergangenen Steuerbescheides, mit dem das Finanzamt einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung unterwirft [(Anschluss an Senats-Beschl. v. 16.7.2002 - IX R 62/99, BStBl II 2003, 74)].«

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) stellte anlässlich einer bei der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) durchgeführten Außenprüfung fest, dass diese im Streitjahr (1999) durch den An- und Verkauf von Aktien (innerhalb eines Zeitraums von vier Tagen) einen Gewinn in Höhe von 4 918 DM erzielt hatte und unterwarf diesen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung der Besteuerung.