BFH - Beschluss vom 28.11.2002
XI B 140/00
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 628

Aussetzung des FG-Verfahrens

BFH, Beschluss vom 28.11.2002 - Aktenzeichen XI B 140/00

DRsp Nr. 2003/4256

Aussetzung des FG-Verfahrens

Hat der BFH die NZB gegen das FG-Urteil zurückgewiesen, so ist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht begründet.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Verhandlung in ihrer Klagesache wegen Einkommensteuer 1993 bis 1995 (13 K 6928/98 E) bis zur Erledigung der beim Senat anhängigen Nichtzulassungsbeschwerden XI B 12-14/00 ggf. bis zur Erledigung der nachfolgenden Revisionsverfahren beantragt.

Das FG hat den Antrag abgelehnt. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde.

II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Aussetzung des beim FG anhängigen Klageverfahrens im vorliegenden Fall gegeben waren. Eine Aussetzung mit Rücksicht auf die beim Senat anhängigen Verfahren XI B 12-14/00 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat und deshalb eine Sachentscheidung über die als vorgreiflich behauptete Rechtsfrage nicht treffen wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833).