FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2001
5 K 1478/99
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; KStG § 47 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 638

Ausübung des Wahlrechts nach § 10d EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 5 K 1478/99

DRsp Nr. 2002/12239

Ausübung des Wahlrechts nach § 10d EStG

Die Ausübung des Wahlrechts nach § 10d EStG über den Verlustrücktrag ist nur bis zur Bestandskraft des auf Grund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids möglich.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; KStG § 47 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein veränderter Verlustrücktrag 1994 durchgeführt werden kann, obwohl die Körperschaftsteuerveranlagung 1994 bestandskräftig ist.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Wein- und Sektkellereien ist. Mit Bescheid vom 30.06.1998 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 1996 auf 27.428,-- DM fest. Dabei wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 6.274.134,-- DM ermittelt, wovon ein Betrag in Höhe von 1.124.488,-- DM auf das Jahr 1994 und in Höhe von 1.270.620,-- DM auf das Jahr 1995 zurückgetragen wurden.

Mit ihrem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 begehrte die Klägerin, den Verlustrücktrag 1994 auf einen Betrag von 950.243,-- DM zu begrenzen, um den vortragsfähigen Verlust um 174.245,-- DM zu erhöhen. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1996, die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte 1996 und die Höhe des Verlustrücktrages nach 1995 waren und sind unstreitig.