Das BMF hat im Schreiben vom 05.06.2008 auf die Schreiben der Bankenverbände vom 26.02. und 04.03.2008 wie folgt Stellung genommen:
Frage:
Wie ist die jüngere BFH-Rechtsprechung zu Finanzinnovationen bei Investmentfonds umzusetzen?
Antwort:
Es wird nicht beanstandet, wenn Kapitalanlagegesellschaften bei der Qualifikation von Forderungspapieren auf die bei WM Daten vorgenommene Klassifikation vertrauen und damit die BFH-Urteile vom 20. November 2006 - VIII R 97/02, vom 20. November 2006 - VIII R 43/05, vom 13. Dezember 2006 - VIII R 79/03 und vom 13. Dezember 2006 - VIII R 6/05 auf der Fondsebene nicht berücksichtigt werden.
In der Praxis wird zur Identifikation von Finanzinnovationen i. d. R. auf die von WM Daten bereitgestellten Klassifikationen vertraut.
Durch das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2007 wurde letztlich gegenüber. den Depot führenden Stellen für die Direktanlage bestätigt, dass die jüngere BFH-Rechtsprechung nicht beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigt werden muss. Damit ergab sich für WM Daten keine Notwendigkeit, Forderungspapiere neu zu klassifizieren.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|