Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 28.04.2006
FG 2018 - 1 St 41N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 28.04.2006 (FG 2018 - 1 St 41N) - DRsp Nr. 2008/89981

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 28.04.2006 - Aktenzeichen FG 2018 - 1 St 41N

DRsp Nr. 2008/89981

Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens nach Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl 2004 l S. 718)

1. Allgemeines

In Zusammenhang mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. 5.2004, BGBl 2004 I S. 718, ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG, vgl. juris); am 1. 7.2004 in Kraft getreten. Für die Zeit vor dem 1. 7.2004 ist weiterhin die BRAGO anzuwenden. Wegen der Übergangsvorschriften im Einzelnen wird auf § 61 RVG verwiesen.

2. Kostenentscheidung

Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§§ 135 - 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 FGO).

Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Es kann jedoch ggf. eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO in Betracht kommen.

3. Kosten i. S. des § 139 FGO

Kosten sind

  • die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und

  • die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

4. Gerichtskosten/Streitwert