Bekanntgabe eines Änderungsbescheids im Klageverfahren
BFH, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen X R 37/95
DRsp Nr. 1998/1661
Bekanntgabe eines Änderungsbescheids im Klageverfahren
»Ändert das FA den mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid während des gerichtlichen Verfahrens, in welchem der Kläger durch einen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten ist, so ist seit dem 1. Januar 1993 der Änderungsbescheid dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 98/93, BFHE 174, 208, BStBl II 1994, 806). Geschieht dies nicht, wird der Bekanntgabemangel nicht deshalb nach § 9 Abs. 2VwZG geheilt, weil der Kläger einen Antrag nach § 68FGO stellt (Fortführung des Beschlusses des Großen Senats vom 22. November 1976 GrS 1/76, BFHE 121, 9, BStBl II 1977, 247). Die Frist des § 68FGO beginnt daher auch dann nicht zu laufen, wenn der Kläger den ihm bekanntgegebenen Änderungsbescheid an seinen Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet hat.«