FG München - Urteil vom 17.12.2001
13 K 2525/01
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Bekanntgabe von Bescheiden bei Lagerung von Postsendungen; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997

FG München, Urteil vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 13 K 2525/01

DRsp Nr. 2002/2040

Bekanntgabe von Bescheiden bei Lagerung von Postsendungen; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997

Die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt auch dann, wenn das Postfach vom Empfangsbevollmächtigten samstags nicht geleert wird.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine atypisch stille Gesellschaft. Inhaber des Handelsgeschäfts ist die H. GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter H. ... ist. Dieser ist als atypisch stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt.