Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Jedenfalls seit dem Senatsurteil vom 26. Juni 1996 X R 97/95 (BFH/NV 1997, 90, m.w.N.; siehe auch Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1998 IV B 145/97, nicht veröffentlicht) kann es als prinzipiell geklärt angesehen werden, daß die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
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