BFH - Beschluß vom 28.10.1998
X B 100/98
Normen:
AO § 122 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 588

Bekanntgabe von Steuerbescheiden; Postschließfach

BFH, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen X B 100/98

DRsp Nr. 1999/2473

Bekanntgabe von Steuerbescheiden; Postschließfach

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO unabhängig davon gilt, ob das Schließfach, in das die Briefsendung - rechtzeitig - eingelegt wurde, üblicherweise auch Samstags geleert wird oder nicht.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Jedenfalls seit dem Senatsurteil vom 26. Juni 1996 X R 97/95 (BFH/NV 1997, 90, m.w.N.; siehe auch Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1998 IV B 145/97, nicht veröffentlicht) kann es als prinzipiell geklärt angesehen werden, daß die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unabhängig davon gilt, ob das Schließfach, in das die Briefsendung --rechtzeitig-- eingelegt wurde, üblicherweise auch samstags geleert wird oder nicht. In dieser Senatsentscheidung (BFH/NV 1997, 91) ist auch näher ausgeführt, warum diese auch das angefochtene Urteil tragende Erkenntnis nicht dem Beschluß des BFH vom 3. August 1978 VI R 73/78 (BFHE 125, 498, BStBl II 1978, 649), auf den die Divergenzrüge (und im übrigen auch das angefochtene Urteil) gestützt ist, widerspricht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).