OLG Dresden - Urteil vom 02.12.1997
14 U 816/97
Normen:
StBerG § 57a § 72 ; BOStB § 15 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1337
OLGReport-Dresden 1998, 24
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 2553/96

Berufsrechtliche Zulässigkeit der Werbung eines Steuerberaters

OLG Dresden, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 14 U 816/97

DRsp Nr. 2005/14729

Berufsrechtliche Zulässigkeit der Werbung eines Steuerberaters

»Das 50 x 55 cm große Praxisschild einer Steuerberatungsgesellschaft kann jedenfalls nach Inkrafttreten der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2.6.1997 nicht mehr als berufswidrig beanstandet werden.«

Normenkette:

StBerG § 57a § 72 ; BOStB § 15 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Der klagende Lohnsteuerhilfeverein wendet sich mit einem auf § 1 UWG, § 57a StBerG gestützten Unterlassungsanspruch gegen die - als übermäßig beanstandete - Größe des von der Beklagten benutzten Praxisschildes.

Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem in Zschoppau/Sachsen, wo auch der Kläger eine Beratungsstelle unterhält, eine Zweigniederlassung betreibt.

Sie weist auf die Büroräume ihrer Zweigniederlassung mit einem an einer Hauswand angebrachten 50 cm x 55 cm großen Praxisschild hin, das in schwarzen Lettern auf goldenem Grund folgende Aufschrift trägt:

HDL - H S mbH

Hintergebäude

Lohnsteuerberatung

Unmittelbar unterhalb dieses Schildes befindet sich ein weiteres 30 cm x 40 cm großes, ebenfalls goldfarbiges Praxisschild einer Fachärztin.