Beschränkung der gesetzlichen Pflichten eines gesetzlichen Vertreters durch privatrechtliche Vereinbarungen oder eine abweichende firmeninterne Aufgabenverteilung; Bestehen einer adäquaten Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem den Haftungsanspruch begründenden Steuerschaden als Voraussetzung der Haftung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 14 B 43/21
DRsp Nr. 2021/7070
Beschränkung der gesetzlichen Pflichten eines gesetzlichen Vertreters durch privatrechtliche Vereinbarungen oder eine abweichende firmeninterne Aufgabenverteilung; Bestehen einer adäquaten Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem den Haftungsanspruch begründenden Steuerschaden als Voraussetzung der Haftung
Die gesetzlichen Pflichten des § 34 Abs. 1AO können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung oder eine abweichende firmeninterne Aufgabenverteilung abbedungen werden.
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