OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2021
14 B 43/21
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 69 S. 1 Alt. 1-2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 591
ZInsO 2021, 1232
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 L 1496/20

Beschränkung der gesetzlichen Pflichten eines gesetzlichen Vertreters durch privatrechtliche Vereinbarungen oder eine abweichende firmeninterne Aufgabenverteilung; Bestehen einer adäquaten Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem den Haftungsanspruch begründenden Steuerschaden als Voraussetzung der Haftung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 14 B 43/21

DRsp Nr. 2021/7070

Beschränkung der gesetzlichen Pflichten eines gesetzlichen Vertreters durch privatrechtliche Vereinbarungen oder eine abweichende firmeninterne Aufgabenverteilung; Bestehen einer adäquaten Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem den Haftungsanspruch begründenden Steuerschaden als Voraussetzung der Haftung

Die gesetzlichen Pflichten des § 34 Abs. 1 AO können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung oder eine abweichende firmeninterne Aufgabenverteilung abbedungen werden.