BFH - Beschluss vom 26.11.2002
IV E 3/02
Normen:
FGO §§ 107 155 ; GKG §§ 5 14 Abs. 1 2 ; ZPO § 5 ;

Beschwerde gegen Urteilsberichtigung, Streitwert

BFH, Beschluss vom 26.11.2002 - Aktenzeichen IV E 3/02

DRsp Nr. 2003/443

Beschwerde gegen Urteilsberichtigung, Streitwert

1. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.2. Wird eine Urteilsberichtigung mit der Beschwerde angefochten, so ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren grds. nur mit einem Zehntel des Streitwerts der Hauptsache zu bewerten.3. Der Umstand, dass das Berichtigungsverfahren nach § 107 FGO kostenfrei ist, hat nicht zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren kostenfrei ist.

Normenkette:

FGO §§ 107 155 ; GKG §§ 5 14 Abs. 1 2 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) legte mit Schreiben vom ... Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) betreffend die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) ein. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf Berichtigung des im Klageverfahren wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Jahre 1993 und 1994 sowie der Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 ergangenen Urteils vom 28. November 2000. Die eingelegte Beschwerde wies der Senat als unbegründet zurück und erlegte die Kosten dieses Verfahrens der Kostenschuldnerin auf. Die Kostenstelle setzte --ausgehend von einem Streitwert von 2 265 EUR-- eine Gebühr in Höhe von 81,80 EUR fest.