Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verzichtet.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Divergenz in einer den Anforderungen der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt haben. Denn sie haben zwar die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) abweichen soll, genau bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO); zweifelhaft ist aber, ob sie auch abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus divergenzfähigen Entscheidungen so bezeichnet haben, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierauf hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht hingewiesen.
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