BFH - Urteil vom 04.12.2003
III R 30/01
Normen:
AO (1977) § 12 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; InvZV § 2 S. 1 Nr. 6a ; InvZulG (1991) § 11 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 442
BFHE 203, 568
BStBl II 2004, 250
DB 2004, 414
DStRE 2004, 288
GmbHR 2004, 314
ZfIR 2004, 398
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1370/97

Betriebsstättenzugehörigkeit bei der Investitionszulage

BFH, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen III R 30/01

DRsp Nr. 2004/1238

Betriebsstättenzugehörigkeit bei der Investitionszulage

»1. Unterhält ein Anspruchsberechtigter mehrere Betriebsstätten sowohl inner- als auch außerhalb des Fördergebiets, so gehören die einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht räumlich zugeordneten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen derjenigen Betriebsstätte, zu der die engeren Beziehungen bestehen (Fortführung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 7. Juni 2000 III R 9/96, BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592).2. Gründet ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges Unternehmen im Fördergebiet eine Zweigniederlassung, so können die vor der Gründung angeschafften Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen dieser Betriebsstätte nicht nach den Grundsätzen über die Zulagenbegünstigung von vor Betriebseröffnung angeschafften Wirtschaftsgütern zugeordnet werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 12 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; InvZV § 2 S. 1 Nr. 6a ; InvZulG (1991) § 11 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist in der Rechtsform einer GmbH (mit Sitz in X) im sog. Vertriebsleasing tätig. Sie schließt Leasingverträge über Produkte der Z AG, ihrer Muttergesellschaft, ab. Mit den Kunden tritt die Klägerin hauptsächlich über Vertragshändler in Kontakt.