FG München - Beschluss vom 18.12.2009
1 V 3661/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 3;

Beweiswürdigung im AdV-Verfahren

FG München, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 1 V 3661/09

DRsp Nr. 2010/15539

Beweiswürdigung im AdV-Verfahren

Der Beweiswert schriftlicher Aussagen ist im AdV-Verfahren am Gesamtinhalt der Akten zu messen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV), ob eine Steuerhinterziehung zu bejahen ist und daher die verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist gilt, sowie die einkommensteuerliche Zurechnung und Behandlung von Honoraren.

Der Antragsteller wird vom Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2001 bis 2005 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

1. Er war von April 1999 bis etwa 2006 - also auch in den Streitjahren - durchgängig als Software-Ingenieur in der Programmierung von Software-Projekten des deutschen xxx-Netzbetreibers A tätig. Seine Tätigkeit beruhte auf einer Kette von "Werkverträgen", die dem Gericht nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten dieser Vertragsketten wird auf den wegen Antrags auf AdV der ESt-Festsetzungen der Jahre 1999 und 2000 ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 28. September 2009 verwiesen.