FG München - Urteil vom 26.11.2009
6 K 241/08
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2;

Bezeichnung des Beklagten und des Klagegegenstandes; Zuschätzung gewerblicher Einkünfte

FG München, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 241/08

DRsp Nr. 2010/15450

Bezeichnung des Beklagten und des Klagegegenstandes; Zuschätzung gewerblicher Einkünfte

1. Wird eine Klage beim zuständigen Finanzamt angebracht, ist es unmissverständlich gegen wen sich die Klägerin wendet. 2. Nach § 90 Abs. 2 AO haben die Beteiligten einen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, wenn derselbe sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der AO bezieht. 3. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gem. § 90 Abs. 2 AO und ist der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar, so kann das Finanzamt zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Insbesondere dann, wenn die Mitwirkungspflicht sich auf Tatsachen und Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen bezieht, kann das Finanzamt aus der Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen für ihn nachteilige Schlussfolgerungen ziehen. Es ist der Sinn des § 90 Abs. 2 AO, dass der Steuerpflichtige den Nachteil des insoweit nicht aufgeklärten und durch das FG allein nicht aufklärbaren Sachverhaltes tragen soll.

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21. Februar 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2007 werden aufgehoben.