FG Bremen - Urteil vom 26.11.2003
2 K 482/02(5)
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 S. 2 ;

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens; Umsatzsteuer 1998 und 1999

FG Bremen, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 482/02(5)

DRsp Nr. 2004/5231

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens; Umsatzsteuer 1998 und 1999

Für eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands ist erforderlich, das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen und substantiiert darzulegen, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Mietbüro. Steuererklärungen und Gewinnermittlungen hat er zuletzt für das Jahr 1979 eingereicht. Für 1998 und 1999 reichte er dem Beklagten lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Lohnsteueranmeldungen ein, auf Grund derer der Beklagte die Umsätze und die Vorsteuern für die Streitjahre schätzte.

Die gegen die entsprechend ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 vom 21. Juni 2000 gerichteten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2001 als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2001 am 23. Juli 2001 "sofortige Beschwerde" erhoben. Dieses Schreiben, dem ein Klagebegehren des Klägers nicht zu entnehmen ist, leitete der Beklagte am 27. Juni 2001 dem Finanzgericht zu. Weitere Erklärungen hat der Kläger im Verfahren nicht abgegeben.