FG Bremen - Urteil vom 26.11.2003
2 K 482/02
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens Umsatzsteuer 1998 und 1999

FG Bremen, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 482/02 - Aktenzeichen 2 K 482/02 (5)

DRsp Nr. 2015/15512

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens Umsatzsteuer 1998 und 1999

Für eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands ist erforderlich, das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen und substantiiert darzulegen, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Mietbüro. Steuererklärungen und Gewinnermittlungen hat er zuletzt für das Jahr 1979 eingereicht. Für 1998 und 1999 reichte er dem Beklagten lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Lohnsteueranmeldungen ein, auf Grund derer der Beklagte die Umsätze und die Vorsteuern für die Streitjahre schätzte.