BFH vom 09.12.1980
VII R 95/80
Normen:
FGO § 155 ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; StBerG § 23 Abs. 3, § 30 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 461
BStBl II 1981, 105

BFH - 09.12.1980 (VII R 95/80) - DRsp Nr. 1997/14731

BFH, vom 09.12.1980 - Aktenzeichen VII R 95/80

DRsp Nr. 1997/14731

»Der Streitwert der Klage eines Lohnsteuerhilfevereins auf Eintragung einer bestimmten Person als Leiter einer Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine beträgt 4.000 DM.«

Normenkette:

FGO § 155 ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; StBerG § 23 Abs. 3, § 30 ; ZPO § 3 ;

Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) ist ein eingetragener Lohnsteuerhilfeverein. Für ihn betreut seit dem 30. Oktober 1972 der Beigeladene X Mitglieder auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion -OFD-) lehnte den Antrag des Antragstellers ab, den Beigeladenen als Leiter einer Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen (§ 30 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -). Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Beigeladene X erfülle die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG nicht.