Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) ist ein eingetragener Lohnsteuerhilfeverein. Für ihn betreut seit dem 30. Oktober 1972 der Beigeladene X Mitglieder auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion -OFD-) lehnte den Antrag des Antragstellers ab, den Beigeladenen als Leiter einer Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen (§ 30 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -). Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Beigeladene X erfülle die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG nicht.
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