BFH vom 11.11.1999
VII B 167/99

BFH - 11.11.1999 (VII B 167/99) - DRsp Nr. 2000/856

BFH, vom 11.11.1999 - Aktenzeichen VII B 167/99

DRsp Nr. 2000/856

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner, das Finanzministerium, hat die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Widerruf aufzuheben. Er hat die Klage nicht begründet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen, aber nicht erschienen war, als unbegründet abgewiesen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG. Als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) rügt er die Verletzung seines Rechts auf Gehör. Er sei zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, weil ihm eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt geworden sei. Hätte er die Ladung erhalten, wäre er im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen und hätte dargelegt, daß der Vermögensverfall (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG) in seiner Person nicht gegeben sei.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den gerügten Verfahrensmangel der Verletzung seines Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) nicht hinreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).