I. Die Kostengläubiger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) haben gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der Urkundsbeamte habe zu Unrecht die erstattungsfähigen Aufwendungen für den im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten der Beschwerdeführer nach dem Streitwert des Klageverfahrens in Höhe von 48 DM und nicht nach dem höheren Streitwert des Einspruchsverfahrens von 308 DM festgesetzt. Daß für die Berechnung der Gebühren der Streitwert des Vorverfahrens und nicht der Streitwert der Klage maßgeblich sei, ergebe sich aus dem Beschluß des III. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH vom 21. Mai 1971 III B 48/70 , BFHE 102, 454, BStBl II 1971, 714).
Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die von dem FG zugelassene Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
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