Die Antragstellerin begehrt die Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 1974 II B 69/73 (BFHE 112, 310, BStBl II 1974, 493). Der erste Absatz der Gründe dieses Beschlusses enthält unter anderem folgenden Satz: "Zum Betriebsvermögen der A-GmbH gehört Grundvermögen".
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