BFH vom 23.08.1982
IV B 76/81
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 2; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 136, 203
BStBl II 1982, 662

BFH - 23.08.1982 (IV B 76/81) - DRsp Nr. 1997/15358

BFH, vom 23.08.1982 - Aktenzeichen IV B 76/81

DRsp Nr. 1997/15358

»In dem Zwischenstreit um die Zurückweisung von Prozeßvertretern (§ 62 Abs. 2 Satz 2 FGO) beträgt der Wert des Streitgegenstands ein Zehntel des Werts der Hauptsache.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1;

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, mit der sie sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 1974 und 1976 wenden. Streitig ist in diesem Verfahren, ob Verluste, die der Klägerin in den Streitjahren aus ihrer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Künstlerin entstanden sind, im Rahmen der Zusammenveranlagung mit den Einkünften des Klägers auszugleichen sind.

Im Verfahren vor dem FG wurden die als Vertreter der Kläger aufgetretenen Gewerkschaftssekretäre unter Berufung auf § 61 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Der gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde gab der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 12. November 1981 IV B 76/81 (BFHE 134, 515, BStBl II 1982, 221) statt.

Mit Schreiben vom 3. März 1982 beantragte der von den Klägern für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Vertreter die "Festsetzung des Wertes der Beschwer".

Das Gesuch ist als Antrag auf Festsetzung des Streitwerts (§ 25 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) anzusehen.