BFH - Beschluß vom 01.07.1998
IV B 113/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1510

BFH - Beschluß vom 01.07.1998 (IV B 113/97) - DRsp Nr. 1999/1645

BFH, Beschluß vom 01.07.1998 - Aktenzeichen IV B 113/97

DRsp Nr. 1999/1645

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muß bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) abgewichen sein soll, so bezeichnet werden, daß ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dazu gehört die Angabe des Aktenzeichens und Datums oder der Fundstelle (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 8. April 1994 I B 204/93, BFH/NV 1995, 513; vgl. weiter Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Dieser Anforderung an eine genaue Bezeichnung genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger haben dort für die BFH-Entscheidungen jeweils nur das Datum der Entscheidung genannt.