BFH - Beschluss vom 03.12.2007
VIII B 28/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 13 K 670/06 E,EZ - 30.1.2007,

BFH - Beschluss vom 03.12.2007 (VIII B 28/07) - DRsp Nr. 2008/4630

BFH, Beschluss vom 03.12.2007 - Aktenzeichen VIII B 28/07

DRsp Nr. 2008/4630

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargetan. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

2. Die Kläger machen geltend, dass der Streitfall eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, die auch klärungsbedürftig sei, weil der BFH hierüber noch nicht abschließend befunden habe.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage von allgemeinem Interesse, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Die von den Klägern angeführte Rechtsfrage lautet sinngemäß: Bis wann kann eine Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet werden, geht dies insbesondere noch nachträglich nach Abgabe der betreffenden Einkommensteuererklärung?