BFH - Beschluß vom 05.11.1997
XI E 2/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 487

BFH - Beschluß vom 05.11.1997 (XI E 2/97) - DRsp Nr. 1998/9118

BFH, Beschluß vom 05.11.1997 - Aktenzeichen XI E 2/97

DRsp Nr. 1998/9118

Gründe:

Die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) wegen Gewerbesteuermeßbescheid hat das Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen, weil u.a. nicht gemäß § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet worden sei; die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 8 000 DM. Die vom Erinnerungsführer dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat wegen fehlender Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs genannten Berufsgruppen als unzulässig verworfen. Die vom Erinnerungsführer für dieses Verfahren zu entrichtenden Gerichtskosten setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) ebenfalls aufgrund eines Streitwerts von 8 000 DM mit 205 DM fest. Gegen diesen Kostenansatz richtet sich die Erinnerung. Der Erinnerungsführer hält den Ansatz eines Streitwerts von 8 000 DM für willkürlich. Im übrigen rügt er, daß der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde "angenommen" habe, obwohl er sie für nicht zulässig gehalten habe. Der Vertreter der Staatskasse beim BFH (Erinnerungsgegner) tritt der Erinnerung entgegen.