Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung nicht.
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 141 ff.; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8, m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig in diesem Sinne sind Rechtsfragen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920).
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