BFH - Beschluss vom 05.12.2003
XI B 69/03
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 527
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VII 115/1999

BFH - Beschluss vom 05.12.2003 (XI B 69/03) - DRsp Nr. 2004/2289

BFH, Beschluss vom 05.12.2003 - Aktenzeichen XI B 69/03

DRsp Nr. 2004/2289

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Es liegen keine Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.

a) Wird bei Zustellung des Urteils an Verkündung statt gemäß § 104 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO die Urteilsformel nicht binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung bei der Geschäftsstelle niedergelegt, stellt dies zwar einen Verfahrensmangel dar. Dieser allein führt aber als Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1999 V B 90/98, BFH/NV 1999, 1362; vom 7. Oktober 1998 II B 43/98, BFH/NV 1999, 935).

b) Das Urteil ist auch mit Gründen versehen (vgl. § 119 Nr. 6 FGO).