Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.
1. Es liegen keine Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.
a) Wird bei Zustellung des Urteils an Verkündung statt gemäß § 104 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO die Urteilsformel nicht binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung bei der Geschäftsstelle niedergelegt, stellt dies zwar einen Verfahrensmangel dar. Dieser allein führt aber als Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1999 V B 90/98, BFH/NV 1999, 1362; vom 7. Oktober 1998 II B 43/98, BFH/NV 1999, 935).
b) Das Urteil ist auch mit Gründen versehen (vgl. § 119 Nr. 6 FGO).
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