BFH - Beschluss vom 07.12.2007
VIII B 68/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 590
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3801/04

BFH - Beschluss vom 07.12.2007 (VIII B 68/07) - DRsp Nr. 2008/4425

BFH, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen VIII B 68/07

DRsp Nr. 2008/4425

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) die Voraussetzungen der von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N., ständige Rechtsprechung).