Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ihre Begründung entspricht zum Teil (s. unter 2.) nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen --entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, insbesondere wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht vor.
1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77 (BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368) ab. Auch das FG geht --unter Bezugnahme auf BFH-Rechtsprechung und h.M. im Schrifttum-- in seinem Urteil von einem durch das Veranlassungsprinzip geprägten, weiten Werbungskostenbegriff mit objektiver und subjektiver Komponente aus. Dabei stellt es aber nicht auf die subjektiven Wertungen der Bank ab, vielmehr lässt es --neben anderen Gründen-- die mit der Bank geschlossene Zweckvereinbarung für einen Nachweis des erforderlichen Veranlassungszusammenhangs nicht ausreichen.
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