BFH - Beschluß vom 09.10.1997
X B 119/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 476

BFH - Beschluß vom 09.10.1997 (X B 119/97) - DRsp Nr. 1998/9173

BFH, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen X B 119/97

DRsp Nr. 1998/9173

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht "in der Beschwerdeschrift" bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) in der erforderlichen Weise begründet wurde. Aus der fristgerecht eingereichten Beschwerdeschrift selbst erschließt sich nicht einmal der Zulassungsgrund, auf den das Rechtsschutzbegehren gestützt werden soll. Die allgemeine Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842). Unter diesen Umständen läßt sich der nach Fristablauf eingereichte Schriftsatz vom 24. Juli 1997 nicht als nur erläuterndes (und darum ausnahmsweise noch beachtliches) Vorbringen (Gräber, , 4. Aufl., 1997, § Rz. 55) begreifen.