Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) veranlagte die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 1989 erklärungsgemäß. Die als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsbeiträge (14.583 DM) berücksichtigte das FA mit dem nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbaren Höchstbetrag von 9.028 DM. Für die drei Kinder der Kläger gewährte es jeweils einen Freibetrag von 2.484 DM. Der Einkommensteuerbescheid war hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 legten die Kläger vorsorglich Einspruch ein, weil zweifelhaft sei, ob der Grundfreibetrag des Einkommensteuertarifs verfassungsgemäß sei. Sie beantragten, das Verfahren ruhen zu lassen.
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