BFH - Beschluß vom 10.11.1993
X B 83/93
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BB 1994, 125
BB 1994, 57
BFHE 172, 197
BStBl II 1994, 119
JuS 1994, 805
NJW 1994, 1303
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 10.11.1993 (X B 83/93) - DRsp Nr. 1996/9867

BFH, Beschluß vom 10.11.1993 - Aktenzeichen X B 83/93

DRsp Nr. 1996/9867

» Einer Klage, mit der der Steuerpflichtige erstmals die Verfassungswidrigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags (§ 10 Abs. 3 EStG) rügt, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das FA bereits im Einspruchsverfahren den angefochtenen Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärt hat. Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 74 FGO) kommt nicht in Betracht (Abgrenzung zum BFH-Beschluß vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 74 ;

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) veranlagte die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 1989 erklärungsgemäß. Die als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsbeiträge (14.583 DM) berücksichtigte das FA mit dem nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbaren Höchstbetrag von 9.028 DM. Für die drei Kinder der Kläger gewährte es jeweils einen Freibetrag von 2.484 DM. Der Einkommensteuerbescheid war hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 legten die Kläger vorsorglich Einspruch ein, weil zweifelhaft sei, ob der Grundfreibetrag des Einkommensteuertarifs verfassungsgemäß sei. Sie beantragten, das Verfahren ruhen zu lassen.