BFH - Beschluss vom 13.12.2007
VI B 94/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 445/04

BFH - Beschluss vom 13.12.2007 (VI B 94/07) - DRsp Nr. 2008/2983

BFH, Beschluss vom 13.12.2007 - Aktenzeichen VI B 94/07

DRsp Nr. 2008/2983

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.

Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) deshalb verstoßen, weil es keine Einsicht in die "Steuerunterlagen und Steuerakten der X GmbH" und die "Unterlagen der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge" genommen habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat dabei den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2006 VI R 70/05, BFH/NV 2007, 732, m.w.N.). Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht jedoch nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergeben kann (BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227).