Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2002 die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 7. Mai 2002 1 K 515/00 mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Klägerin bei der Einlegung der Beschwerde nicht gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Bevollmächtigten vertreten war, weil ihr Bevollmächtigter keiner der in der letztgenannten Vorschrift aufgeführten Berufsgruppen angehört. Er hat außerdem den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt.
Die Klägerin, vertreten durch ihren bisherigen Bevollmächtigten, hat gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt.
Der Senat behandelt die Beschwerde der Klägerin als Gegenvorstellung, da Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (vgl. § 128 FGO).
Die Gegenvorstellung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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