BFH - Beschluss vom 16.12.2004
V S 8/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 16.12.2004 (V S 8/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/3441

BFH, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen V S 8/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/3441

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) wurde durch Haftungsbescheid vom 23. Mai 2000 gemäß § 191 i.V.m. §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) als ehemaliger Geschäftsführer der X-GmbH für rückständige Umsatz- und Körperschaftsteuern nebst steuerlichen Nebenleistungen in Haftung genommen. Sein Einspruch und seine Klage blieben erfolglos.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) am 10. Mai 2004 persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und beantragt für dieses Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).