BFH - Beschluß vom 17.10.1985
VII B 59/85
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ; StBerG §§ 8, 32 Abs. 3 S. 2, §§ 49, 50 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 511
BStBl II 1986, 101
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 17.10.1985 (VII B 59/85) - DRsp Nr. 1996/10186

BFH, Beschluß vom 17.10.1985 - Aktenzeichen VII B 59/85

DRsp Nr. 1996/10186

»Zur Zulässigkeit der Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH durch einen Berufsverband (hier: Privatärztliche Verrechnungsstelle).«

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ; StBerG §§ 8, 32 Abs. 3 S. 2, §§ 49, 50 ;

Gründe:

I. Die Beigeladene zu 1, eine Privatärztliche Verrechnungsstelle e.V. (PVS), und der Beigeladene zu 2, Steuerberater L, der bisherige Leiter der Buch- und Steuerstelle der PVS, gründeten durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag die Beigeladene zu 3, eine Steuerberatungsgesellschaft (GmbH). Nach dem Vertrag übernahmen die PVS und Steuerberater L jeweils die Hälfte des Stammkapitals von 50.000 DM als Einlage. Das Stimmrecht der Gesellschafter sollte sich auch dann nicht ändern, wenn im Zuge einer künftigen Kapitalerhöhung neue Anteile durch einen oder mehrere Gesellschafter übernommen würden. Steuerberater L ist zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt. § 10 Abs. 4 des Vertrages bestimmt: "Der oder die Geschäftsführer haben ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich und unter Beachtung der §§ 57 bis 60 zu erfüllen. Insoweit dürfen sie nicht durch Vertrag oder Weisungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter beschränkt werden." Die GmbH beantragte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Landesfinanzminister, im folgenden Finanzminister) ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.