I. Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Juli 1997 die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Klägers) wegen Nichtzulassung der Revision in Sachen Einkommensteuer 1988 als unzulässig verworfen. Der Beschluß erging unter Hinweis auf Art.
Der Kläger begehrt die Berichtigung dieses Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt, "den Grund für die Verwerfung als unzulässig zu benennen, damit der Antrag begründet werden kann".
II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Gemäß § 107 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit zu berichtigen. Überdies kann gemäß § 108 FGO die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils beantragt werden, wenn dieser andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält.
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