BFH - Beschluss vom 17.12.2004
VII B 239/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 231/02

BFH - Beschluss vom 17.12.2004 (VII B 239/04) - DRsp Nr. 2005/4137

BFH, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen VII B 239/04

DRsp Nr. 2005/4137

Gründe:

I. Die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater ist von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO Gründe, die zur Zulassung der Revision führen können (§ 115 Abs. 2 FGO), vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden sind.