BFH - Beschluss vom 19.12.2007
VIII B 84/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 458/05

BFH - Beschluss vom 19.12.2007 (VIII B 84/07) - DRsp Nr. 2008/4426

BFH, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen VIII B 84/07

DRsp Nr. 2008/4426

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbaren Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (1997) geltenden Fassung. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im Übrigen sieht der Senat von der Wiedergabe des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).