Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) erhobenen Verfahrensrügen wurden nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von den Urteilen des Sächsischen FG vom 22. Oktober 2003 7 K 785/98 und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 (BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226) ab.
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