BFH - Beschluss vom 20.11.2007
I B 172/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 18/07

BFH - Beschluss vom 20.11.2007 (I B 172/07) - DRsp Nr. 2008/3763

BFH, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen I B 172/07

DRsp Nr. 2008/3763

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden abgelehnt. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss hat es nicht zugelassen. Die Antragstellerin hat gegen die ablehnende Entscheidung eine Gegenvorstellung erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat. Zugleich mit ihrer Gegenvorstellung hat sie hilfsweise beantragt, die Beschwerde gegen den die AdV ablehnenden Beschluss des FG zuzulassen. Dieses Begehren, dem das FG ebenfalls nicht abgeholfen hat, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Denn im Verfahren wegen AdV ist nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Beschwerde nur zulässig, wenn das FG sie zugelassen hat; daran fehlt es im Streitfall. Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) sieht das Gesetz für diese Verfahrensform ebenso wenig vor wie eine Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschlüsse vom 18. August 2004 I B 81, 82/04, BFH/NV 2005, 223; vom 21. Juli 2005 VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861). Deshalb muss die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde verworfen werden (§ 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).