Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Die Voraussetzungen der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO sind nicht schlüssig dargelegt.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass die Besteuerung der Kapitaleinkünfte gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in ihrer im Streitjahr (2003) maßgeblichen Form mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und dass auch die Höhe des Sparer-Freibetrags zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass gibt (BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61, m.w.N.).
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